Konvention über die Biologische Vielfalt

Die Konvention über die biologische Vielfalt (United Nations Convention on Biological Diversity, CBD) wurde 1992 anlässlich des UN-Gipfel über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro von mehr als 150 Staaten unterzeichnet. Sie ist am 29. Dezember 1993 völkerrechtlich in Kraft getreten und bis 2019 von 196 Staaten und der EU - einschließlich Deutschland - ratifiziert worden.

Die Biodiversitätskonvention geht in ihrem Grundansatz über die Inhalte früherer Umwelt- und Artenschutzabkommen (z.B. Konvention über wandernde Tierarten - CMS; Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen - CITES) weit hinaus, indem sie einerseits den Begriff der Biologischen Vielfalt definiert und andererseits die Ziele verdeutlicht, unter denen der Schutz und die Nutzung von Biodiversität weltweit zu sehen sind (Art.1 CBD).

Die CBD hat drei Ziele (Art. 1):

  • Die Erhaltung der biologischen Vielfalt
  • Die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile
  • Die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzungder genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile


Die CBD verknüpft den Schutz und die Nutzung der biologischen Vielfalt mit wirtschaftspolitischen, administrativen, rechtlichen (geistiges Eigentum und Menschenrechte) und wissenschaftlichen Instrumenten auf nationaler und internationaler Ebene, um die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und damit die Lebensgrundlage der Menschheit weltweit und auf Dauer zu sicher. Dabei wird in der CBD nicht nur der Erhaltung der Biologischen Vielfalt (Art. 8 & 9 CBD), ihrer Erforschung (Art. 12 CBD) und der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 13 CBD) Augenmerk gewidmet, sondern eine zentrale Rolle nimmt vor allem die Nutzung der Biologischen Vielfalt, insbesondere von genetischen Ressourcen und dem Technologietransfer ein (Art. 15-19 CBD). Eine Nutzung der biologischen Vielfalt darf im Sinne der CBD nur entsprechend dem Nachhaltigkeitsansatz erfolgen, welcher ökologische, ökonomische, soziale und politische Belange miteinander verbindet. Prinzipien für eine nachhaltige Nutzung sind im "ökosystemaren Ansatz" der CBD (Dec. COPV/6) vorgegeben.

Eine weitere Besonderheit der Konvention ist, daß sich die Mitgliedsnationen durch die Ratifizierung des Abkommens nicht nur verpflichten, die Biodiversität im eigenen Land zu erhalten, sondern auch, anderen Ländern (insbesondere Entwicklungsländer) bei der Umsetzung der Konventionsziele zu unterstützen. Hierdurch kommt neben dem Aspekt der nachhaltigen Nutzung auch dem sogenannten "Vorteilsausgleich" eine Schlüsselfunktion zu.

Der vollständige Konventionstext ist in sechs Sprachen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) als PDF-Datei auf der Homepage des internationalen Clearing-House Mechnismus zu finden. Eine deutsche Version der CBD steht auf der Webseite des deutschen Clearing-House-Mechanismus zur Verfügung.

Im Sinne der CBD (Art. 2) bedeutet "biologischen Vielfalt" die Variabilität unter den lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres und sonstige aquatische Ökosyteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfaßt die Vielfalt innerhalb der Art und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.

Im Sinne der CBD (Art. 2) bedeutet "nachhaltige Nutzung" die Nutzung von Komponenten biologischer Vielfalt in einer Weise und in einem Maße, die nicht zur langfristigen Abnahme biologischer Vielfalt führt und dadurch ihr Potential erhält, die Bedürfnisse und Erwartungen gegenwärtiger und künftiger Generationen zu erfüllen.

Was ist unter "Vorteilsausgleich" zu verstehen?

Die CBD legt fest, dass der Zugang zu biologischer Vielfalt mit dem Prinzip des gerechten "Vorteilsausgleiches" (benefit sharing) einhergehen muss. Entsprechend dem gerechten Vorteilsausgleich in der CBD sollen all diejenigen Länder bzw. die betroffenen Gruppen vor Ort einen finanziellen Ausgleich erhalten, die einen Teil ihrer biogenetischen Ressourcen oder auch ihres traditionellen Wissens über deren Nutzung für internationale Akteure verfügbar machen. Notwendig für einen gerechten Vorteilsausgleich ist die vorherige informierte Zustimmung der "Gebenden" (prior informed consent; PIC; Art. 15.5) und der Zugang auf gegenseitiger einvernehmlicher Basis (mutually agreed terms; MAT; Art. 15.4).